Die neue kroatischen Regierung dreht an der Steuerschraube

Wie schon im Wahlkampf angekündigt hat die neue (linksliberale) Regierung in Kroatien eine Steuerreform verabschiedet, die bereits ab dem 1. März 2012 zur Anwendung kommt.
An dieser Stelle nur ein Hinweis auf die wichtigsten Änderungen. Eine ausführlichere Darstellung finden Sie unter Steuerartikel.

Bei der Umsatzsteuer erhöht sich der allgemeine Steuersatz von 23 auf 25 %, dafür wird der Steuersatz für diverse Lebensmittel auf 10 % gesenkt. Schließlich wird die Umsatzgerenze für Kleinunternehmer auf 200.000 kn pro Jahr heraufgesetzt.

Die wichtigste Änderung bei der Einkommen- und Gewinnsteuer ist die Einführung einer Quellensteuer auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen. Zur – symbolischen – Abmilderung der weitreichenden Entscheidung wird pro Person und Jahr ein Freibetrag von 12.000 kn gewährt.

Während bei der Einkommensteuer der Grundfreibetrag von 1.800 auf 2.200 HRK pro Person heraufgesetzt wird, werden die bisherigen proportionalen Steuersätze schon auf niedrigere Steuerklassen angewendet. Für Bezieher höherer Einkommen ergibt sich damit eine Steuererhöhung.

Schließlich werden auch die Bezieher von Auslandsrenten zur Kasse gebeten, die bisher von der Besteuerung verschont blieben. Inwieweit Kroatien dafür überhaupt ein Besteuerungsrecht hat, ergibt sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Im Fall von Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung liegt das Besteuerungsrecht beispielsweise bei Deutschland.

Im Sozialversicherungsrecht wird der bisgerige Beitragssatz für die Krankenversicherung mit Wirkung ab dem 1. 5.2012 von 15 auf 13 % gesenkt.

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Popcorn und Nachos – es darf zum ermäßigten Umsatzsteuersatz genascht werden

Sehr volksnah zeigt sich der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 30.06.2011, das soeben veröffentlicht wurde.  Danach unterliegt der Verkauf von Popcorn und Nachos im Eingangbereich von Kinos dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, auch wenn dazu angewärmte Saucen und behelfsmäßige Verzehrsvorrichtungen angeboten werden.

Der BFH war der Meinung, dass die Dienstleistungselemente in diesem Fall nicht ausreichend seien, um so genannte Restaurationsumsätze anzunehmen; es handle sich doch eher um eine schlichte Lieferung.

Dieser Meinung kann ich mich auch als Konsument nur anschließen. Ich hatte bisher in den Kinosesseln nicht den Eindruck, in einem Restaurant zu sitzen, obwohl mir Popcorn und Nachos auch in Halbliegeposition schmecken.

Ganz von selbst sind die Bundesrichter aber nicht darauf gekommen, sondern mussten sich an die Vorgaben des EuGH vom 10.03.2011 halten. Die europäischen Spitzenrichter scheinen öfter ins Kino zu gehen.

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Immobilienanlagen in München und Umgebung

Der „Mythos Betongold“ ist nicht totzukriegen. Und gerade jetzt, wo der Euro am seidenen Faden hängt und allerorten die Finanzmärkte instabil scheinen, wenden sich viele Anleger wieder den Immobilien zu. Miet- und Ferienhäuser, Büroanlagen und Stadtvillen sind heute so begehrt wie lange nicht mehr. Auf dem Markt heißt es mal wieder: „Auf die Häuser, fertig, los!“

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Steuerschuldner bei Leistungen der Gebäudereinigung

Durch das Jahressteuergesetz 2010 haben sich wesentliche Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft von Reinigungsleistungen ergeben. Der neue § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG bestimmt, dass bei Leistungen der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen im Subunternehmerverhältnis die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn der Leistungsempfänger nachhaltig Leistungen der Gebäudereinigung erbringt. Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn eine Grenze von 10 % des Jahresumsatzes im Vorjahr mit Gebäudereinigungsleistungen überschritten wurde. Der Nachweis der Nachhaltigkeit kann auch durch die Vorlage des Vordrucks USt 1 TG geführt werden, den der Leistungsempfänger dem Subunternehmer vorlegt.

Im Zweifel empfiehlt es sich seitens des Subunternehmers auf dem Nachweis durch den genannten Vordrck zu bestehen.

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Fällt der Gründungszuschuss den Sparplänen der Regierung zum Opfer?

 

Auf Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit kommen schwere Zeiten zu. Falls das jetzt vom Bundeskabinett beschlossene "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" tatsächlich ab 1. November 2011 zur Anwendung kommt, müssen sie mit gravierenden Einschnitten rechnen:
  1. Der bisherige Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss soll von einer Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur abgelöst werden.
  2. Die erste Förderphase des Gründungszuschusses soll von neun auf sechs Monate verkürzt, dienzweite dafür um drei Monate verlängert werden.
  3. Der Restanspruch auf ALG I wird von 90 auf 150 Tage erhöht. 
  4. Die Kürzungen sollen schon am 1.11.2011 in Kraft treten und nicht – wie ursprünglich geplant am 1.4.2012.
  5. Das Budget dafür soll von bisher  1,8 Mrd. Euro auf 400 Mio. Euro verringert werden.

Diese Sparpläne der Regierung sind wahrlich drastisch, wobei insbesondere der Wegfall des Rechtsanspruchs auf den Gründungszuschuss der Behörderwillkür der Arbeitsverwaltung Tür und Tor öffnet. Als Gründungsberater mit langjähriger Berufserfahrung beschleicht mich ein unangenehmes Gefühl, wenn plötzlich Berater der Arbeitsagentur über die Tragfähigkeit einer Existenzgründung entscheiden sollen.

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Seminar: Umsatzsteuer in Südosteuropa

Nachdem der Termin immer näher rückt, möchte ich es nicht versäumen, auf eine Veranstaltung hinzuweisen, auf der ich als Referent tätig sein werde. Der führende einschlägige Seminarveranstalter ManagementCircle organisiert am 6. April 2011 eine Spezialseminar zur Umsatzbesteuerung in Südosteuropa. Die Veranstaltung findet in München statt. Als Referent wurde meine Wenigkeit engagiert.

Das Seminar wendet sich an Führungskräfte und sonstige Fachleute auf dem Gebiet der Besteuerung und Rechnungslegung, die in der Praxis öfters mit südosteuropäischen Ländern zu tun haben. Daneben werden natürlich auch die einschlägigen Berater, wie Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer angesprochen.

Nähere Informationen zum Seminar und zur Anmeldung erhalten Sie auf der Webseite des ManagementCircles.

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BFH: Steuerberatungsgesellschaften mit beschränkter Haftung sind Sollversteuerer

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom  22.7.2010 (V R 4/09) die Klage einer Steuerberatungsgesellschaft abgewiesen, die ihre Umsätze gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG der Istversteuerung unterwerfen wollte.

Die Entscheidung ist m.E. logisch und auch nicht diskriminierend, da die Steuerberatungsgesellschaft offenbar nicht unter der Umsatzschwelle des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG blieb. Wieso sollte eine Freiberufler-GmbH umsatzsteuerlich besser gestellt werden als jede beliebige andere GmbH?

Wer sich für eine vollkaufmännische Gesellschaft mit – schon handelsrechtlicher – Buchführungspflicht entscheidet, sollte auch bereit sein, die steuerlichen Konsequenzen zu tragen.

Das Urteil des BFH ist im Volltext unter der Urteilssammlung des Bundesfinanzhof im Internet zu finden.

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Rentner im Ausland im Visier des Finanzamts Neubrandenburg

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, dass Empfänger deutscher Renten im Ausland eine Aufforderung des Finanzamts Neubrandenburg erhalten, wegen etwaiger inländischer Steuerpflicht Einkommensteuererklärungen für die vergangenen Jahre abzugeben.

Dabei hat das Finanzamt Neubrandenburg seit 2009 eine besondere Zuständigkeit als zentrales Finanzamt für Auslandsrentner. Seit der Änderung der Rentenbesteuerung 2005 hat sich das Problem der Auslandsrenten verschärft, da immer mehr Rentner überhaupt (unbeschränkt) steuerpflichtig werden. Durch die zumeist gegebene beschränkte Steuerpflicht nur mit den deutschen Renteneinkünften war allerdings auch vorher genügend Besteuerungspotential vorhanden.

Ob Deutschland überhaupt das Besteuerungsrecht zusteht, hängt von dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Und selbst wenn dies der Fall ist, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters, da weiter die Frage zu prüfen ist, ob die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG in Frage kommt und eventuell zu einer geringeren Steuerbelastung führt.

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Was plagt die Selbständigen am meisten?

Laut einer Umfrage eines amerikanischen Coaches, sind die häufigsten Probleme,

mit denen wir Selbständige uns am Arbeitsplatz rumschlagen folgende:

1. Zu wenig Zeit und/oder Geld
2. Nicht wissen, was zu tun ist oder wo man anfangen soll
3. Nicht das TUN, was eigentlich zu tun wäre
4. Angst, nicht gut genug zu sein oder davor, Geld zu verlangen
5. Das Gefühl der Überforderung und der Mangel an Fokussierung

Dies deckt sich mit meinen Erfahrungen in meiner Steuerkanzlei.

Aber wenn man um diese Gefahren schon weiß, dann kann man vielleicht besser damit umgehen.

Wer bei der Umfrage mitmachen möchte, kann dies hier tun:
http://www.surveymonkey.com/s/DTQXP5L

Ganz herzlichen Dank an Monika Thoma (www.webkoenigin.de) , die diesen Beitrag aufgestöbert hat.

Herzlich Cornelia Kisslinger-Popp

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Neue Telefonnummer!

Bitte beachten Sie, dass die DEX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit sofortiger Wirkung unter der neuen Telefonnummer 089 72632307 zu erreichen ist.

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