Sehr volksnah zeigt sich der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 30.06.2011, das soeben veröffentlicht wurde. Danach unterliegt der Verkauf von Popcorn und Nachos im Eingangbereich von Kinos dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, auch wenn dazu angewärmte Saucen und behelfsmäßige Verzehrsvorrichtungen angeboten werden.
Der BFH war der Meinung, dass die Dienstleistungselemente in diesem Fall nicht ausreichend seien, um so genannte Restaurationsumsätze anzunehmen; es handle sich doch eher um eine schlichte Lieferung.
Dieser Meinung kann ich mich auch als Konsument nur anschließen. Ich hatte bisher in den Kinosesseln nicht den Eindruck, in einem Restaurant zu sitzen, obwohl mir Popcorn und Nachos auch in Halbliegeposition schmecken.
Ganz von selbst sind die Bundesrichter aber nicht darauf gekommen, sondern mussten sich an die Vorgaben des EuGH vom 10.03.2011 halten. Die europäischen Spitzenrichter scheinen öfter ins Kino zu gehen.