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Name: Reinhold
Posts by Reku:
- Der bisherige Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss soll von einer Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur abgelöst werden.
- Die erste Förderphase des Gründungszuschusses soll von neun auf sechs Monate verkürzt, dienzweite dafür um drei Monate verlängert werden.
- Der Restanspruch auf ALG I wird von 90 auf 150 Tage erhöht.
- Die Kürzungen sollen schon am 1.11.2011 in Kraft treten und nicht – wie ursprünglich geplant am 1.4.2012.
- Das Budget dafür soll von bisher 1,8 Mrd. Euro auf 400 Mio. Euro verringert werden.
- Dividenden unterliegen der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, während der Staat, aus dem die Dividenden gezahlt werden, eine Quellensteuer in Höhe von 15 % – im Falle von mindestens 10 %-gen Schachtelbeteiligungen jedoch nur 5 % – einbehalten darf.
- Bei Zinsen steht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, vorausgesetzt, dass der Empfänger auch der Nutzungsberechtigte ist.
- Für Lizenzen wiederum gilt die gleiche Regelung wie für Zinsen.
Die neue kroatischen Regierung dreht an der Steuerschraube
Februar 29th, 2012Wie schon im Wahlkampf angekündigt hat die neue (linksliberale) Regierung in Kroatien eine Steuerreform verabschiedet, die bereits ab dem 1. März 2012 zur Anwendung kommt.
An dieser Stelle nur ein Hinweis auf die wichtigsten Änderungen. Eine ausführlichere Darstellung finden Sie unter Steuerartikel.
Bei der Umsatzsteuer erhöht sich der allgemeine Steuersatz von 23 auf 25 %, dafür wird der Steuersatz für diverse Lebensmittel auf 10 % gesenkt. Schließlich wird die Umsatzgerenze für Kleinunternehmer auf 200.000 kn pro Jahr heraufgesetzt.
Die wichtigste Änderung bei der Einkommen- und Gewinnsteuer ist die Einführung einer Quellensteuer auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen. Zur – symbolischen – Abmilderung der weitreichenden Entscheidung wird pro Person und Jahr ein Freibetrag von 12.000 kn gewährt.
Während bei der Einkommensteuer der Grundfreibetrag von 1.800 auf 2.200 HRK pro Person heraufgesetzt wird, werden die bisherigen proportionalen Steuersätze schon auf niedrigere Steuerklassen angewendet. Für Bezieher höherer Einkommen ergibt sich damit eine Steuererhöhung.
Schließlich werden auch die Bezieher von Auslandsrenten zur Kasse gebeten, die bisher von der Besteuerung verschont blieben. Inwieweit Kroatien dafür überhaupt ein Besteuerungsrecht hat, ergibt sich aus dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Im Fall von Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung liegt das Besteuerungsrecht beispielsweise bei Deutschland.
Im Sozialversicherungsrecht wird der bisgerige Beitragssatz für die Krankenversicherung mit Wirkung ab dem 1. 5.2012 von 15 auf 13 % gesenkt.
Popcorn und Nachos – es darf zum ermäßigten Umsatzsteuersatz genascht werden
Oktober 23rd, 2011Sehr volksnah zeigt sich der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 30.06.2011, das soeben veröffentlicht wurde. Danach unterliegt der Verkauf von Popcorn und Nachos im Eingangbereich von Kinos dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, auch wenn dazu angewärmte Saucen und behelfsmäßige Verzehrsvorrichtungen angeboten werden.
Der BFH war der Meinung, dass die Dienstleistungselemente in diesem Fall nicht ausreichend seien, um so genannte Restaurationsumsätze anzunehmen; es handle sich doch eher um eine schlichte Lieferung.
Dieser Meinung kann ich mich auch als Konsument nur anschließen. Ich hatte bisher in den Kinosesseln nicht den Eindruck, in einem Restaurant zu sitzen, obwohl mir Popcorn und Nachos auch in Halbliegeposition schmecken.
Ganz von selbst sind die Bundesrichter aber nicht darauf gekommen, sondern mussten sich an die Vorgaben des EuGH vom 10.03.2011 halten. Die europäischen Spitzenrichter scheinen öfter ins Kino zu gehen.
Steuerschuldner bei Leistungen der Gebäudereinigung
Juli 26th, 2011Durch das Jahressteuergesetz 2010 haben sich wesentliche Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft von Reinigungsleistungen ergeben. Der neue § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG bestimmt, dass bei Leistungen der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen im Subunternehmerverhältnis die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Das Reverse-Charge-Verfahren kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn der Leistungsempfänger nachhaltig Leistungen der Gebäudereinigung erbringt. Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn eine Grenze von 10 % des Jahresumsatzes im Vorjahr mit Gebäudereinigungsleistungen überschritten wurde. Der Nachweis der Nachhaltigkeit kann auch durch die Vorlage des Vordrucks USt 1 TG geführt werden, den der Leistungsempfänger dem Subunternehmer vorlegt.
Im Zweifel empfiehlt es sich seitens des Subunternehmers auf dem Nachweis durch den genannten Vordrck zu bestehen.
Fällt der Gründungszuschuss den Sparplänen der Regierung zum Opfer?
Mai 26th, 2011
Auf Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit kommen schwere Zeiten zu. Falls das jetzt vom Bundeskabinett beschlossene "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" tatsächlich ab 1. November 2011 zur Anwendung kommt, müssen sie mit gravierenden Einschnitten rechnen:
Diese Sparpläne der Regierung sind wahrlich drastisch, wobei insbesondere der Wegfall des Rechtsanspruchs auf den Gründungszuschuss der Behörderwillkür der Arbeitsverwaltung Tür und Tor öffnet. Als Gründungsberater mit langjähriger Berufserfahrung beschleicht mich ein unangenehmes Gefühl, wenn plötzlich Berater der Arbeitsagentur über die Tragfähigkeit einer Existenzgründung entscheiden sollen.
Seminar: Umsatzsteuer in Südosteuropa
Januar 8th, 2011Nachdem der Termin immer näher rückt, möchte ich es nicht versäumen, auf eine Veranstaltung hinzuweisen, auf der ich als Referent tätig sein werde. Der führende einschlägige Seminarveranstalter ManagementCircle organisiert am 6. April 2011 eine Spezialseminar zur Umsatzbesteuerung in Südosteuropa. Die Veranstaltung findet in München statt. Als Referent wurde meine Wenigkeit engagiert.
Das Seminar wendet sich an Führungskräfte und sonstige Fachleute auf dem Gebiet der Besteuerung und Rechnungslegung, die in der Praxis öfters mit südosteuropäischen Ländern zu tun haben. Daneben werden natürlich auch die einschlägigen Berater, wie Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer angesprochen.
Nähere Informationen zum Seminar und zur Anmeldung erhalten Sie auf der Webseite des ManagementCircles.
BFH: Steuerberatungsgesellschaften mit beschränkter Haftung sind Sollversteuerer
November 24th, 2010Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 22.7.2010 (V R 4/09) die Klage einer Steuerberatungsgesellschaft abgewiesen, die ihre Umsätze gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG der Istversteuerung unterwerfen wollte.
Die Entscheidung ist m.E. logisch und auch nicht diskriminierend, da die Steuerberatungsgesellschaft offenbar nicht unter der Umsatzschwelle des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG blieb. Wieso sollte eine Freiberufler-GmbH umsatzsteuerlich besser gestellt werden als jede beliebige andere GmbH?
Wer sich für eine vollkaufmännische Gesellschaft mit – schon handelsrechtlicher – Buchführungspflicht entscheidet, sollte auch bereit sein, die steuerlichen Konsequenzen zu tragen.
Das Urteil des BFH ist im Volltext unter der Urteilssammlung des Bundesfinanzhof im Internet zu finden.
Rentner im Ausland im Visier des Finanzamts Neubrandenburg
Oktober 13th, 2010In letzter Zeit häufen sich die Fälle, dass Empfänger deutscher Renten im Ausland eine Aufforderung des Finanzamts Neubrandenburg erhalten, wegen etwaiger inländischer Steuerpflicht Einkommensteuererklärungen für die vergangenen Jahre abzugeben.
Dabei hat das Finanzamt Neubrandenburg seit 2009 eine besondere Zuständigkeit als zentrales Finanzamt für Auslandsrentner. Seit der Änderung der Rentenbesteuerung 2005 hat sich das Problem der Auslandsrenten verschärft, da immer mehr Rentner überhaupt (unbeschränkt) steuerpflichtig werden. Durch die zumeist gegebene beschränkte Steuerpflicht nur mit den deutschen Renteneinkünften war allerdings auch vorher genügend Besteuerungspotential vorhanden.
Ob Deutschland überhaupt das Besteuerungsrecht zusteht, hängt von dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab. Und selbst wenn dies der Fall ist, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters, da weiter die Frage zu prüfen ist, ob die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 EStG in Frage kommt und eventuell zu einer geringeren Steuerbelastung führt.
Neue Telefonnummer!
September 13th, 2010Bitte beachten Sie, dass die DEX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit sofortiger Wirkung unter der neuen Telefonnummer 089 72632307 zu erreichen ist.
Das deutsch-kroatische Doppelbesteuerungsabkommen
August 3rd, 2010Nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Ex-Jugoslawien zunächst von allen Teilrepubliken nach Erlangung der staatlichen Selbständigkeit übernommen wurde und somit weiterhin gültig war, hat Kroatien dann mit Deutschland mit Wirkung ab dem 1.1.2007 ein gänzlich neues DBA abgeschlossen.
Das Abkommen bezieht sich wie üblich nur auf Einkommen und Vermögen und ist stark an das OECD-Musterabkommen angelehnt. Es enthält den international üblichen Betriebstättenvorbehalt ebenso wie die 183-Tage-Regelung für Arbeitnehmer.
Hinsichtlich Dividenden, Zinsen und Lizenzen ist Folgendes geregelt:
Erwähnt werden sollte noch, dass Kroatien entsprechend seiner derzeitigen nationalen Regelung im Gewinnsteuergesetz auf die Erhebung von Quellensteuer bei der Auszahlung von Dividenden verzichtet.
Die Rückfallklausel des § 50 Abs. 8 EStG bei nichtselbständigen Einkünften aus dem Ausland
Juli 23rd, 2010Während früher nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen eine so genannte Rückfallklausel bei nichtselbständigen Einkünften kannten, hat sich duch die Einführung des § 50 Abs. 8 EStG – auch als nationale Rückfallklausel bezeichnet – zum 1.1.2004 die Situation grundlegend geändert.
Nach der 183-Tage-Regel steht das Besteuerungsrecht für nichtselbständige Einkünfte bei Überschreiten der Frist in der Regel dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Durch die Einführung der nationalen Rückfallklausel stellt Deutschland die ausländischen Einkünfte – unter Progressionsvorbehalt – aber nur mehr frei, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er auf die freigestellten Einkünfte ausländische Einkommensteuer gezahlt hat bzw. dass der ausländische Staat ausdrücklich auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.
Da für die lohnsteuerliche Freistellung gemäß § 39b Abs. 6 EStG durch den Arbeitgeber eine solche ausländische Bescheinigung aber noch nicht beigebracht werden kann, wird in diesem Fall weiterhin eine vorläufige Freistellung gewährt, die im Veranlagungsverfahren noch einmal durch die Anforderung der ausländischen Steuerbescheinigung überprüft wird.
Die Zeit, in dem Arbeitslohn aus dem Ausland nicht selten zu so genannten “weißen Einkünften” führt ist also definitiv vorbei.