Das deutsch-kroatische Doppelbesteuerungsabkommen

Nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Ex-Jugoslawien zunächst von allen Teilrepubliken nach Erlangung der staatlichen Selbständigkeit übernommen wurde und somit weiterhin gültig war, hat Kroatien dann mit Deutschland mit Wirkung ab dem 1.1.2007 ein gänzlich neues DBA abgeschlossen.

Das Abkommen bezieht sich wie üblich nur auf Einkommen und Vermögen und ist stark an das OECD-Musterabkommen angelehnt. Es enthält den international üblichen Betriebstättenvorbehalt ebenso wie die 183-Tage-Regelung für Arbeitnehmer.

Hinsichtlich Dividenden, Zinsen und Lizenzen ist Folgendes geregelt:

  • Dividenden unterliegen der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, während der Staat, aus dem die Dividenden gezahlt werden, eine Quellensteuer in Höhe von 15 % – im Falle von mindestens 10 %-gen Schachtelbeteiligungen jedoch nur 5 % – einbehalten darf.
  • Bei Zinsen steht das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, vorausgesetzt, dass der Empfänger auch der Nutzungsberechtigte ist.
  • Für Lizenzen wiederum gilt die gleiche Regelung wie für Zinsen.

Erwähnt werden sollte noch, dass Kroatien entsprechend seiner derzeitigen nationalen Regelung im Gewinnsteuergesetz auf die Erhebung von Quellensteuer bei der Auszahlung von Dividenden verzichtet.

About Reinhold Kuffer

Geburtsjahr: 1954 Beruf: Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Wohnort: München
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