Während früher nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen eine so genannte Rückfallklausel bei nichtselbständigen Einkünften kannten, hat sich duch die Einführung des § 50 Abs. 8 EStG – auch als nationale Rückfallklausel bezeichnet – zum 1.1.2004 die Situation grundlegend geändert.
Nach der 183-Tage-Regel steht das Besteuerungsrecht für nichtselbständige Einkünfte bei Überschreiten der Frist in der Regel dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Durch die Einführung der nationalen Rückfallklausel stellt Deutschland die ausländischen Einkünfte – unter Progressionsvorbehalt – aber nur mehr frei, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er auf die freigestellten Einkünfte ausländische Einkommensteuer gezahlt hat bzw. dass der ausländische Staat ausdrücklich auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.
Da für die lohnsteuerliche Freistellung gemäß § 39b Abs. 6 EStG durch den Arbeitgeber eine solche ausländische Bescheinigung aber noch nicht beigebracht werden kann, wird in diesem Fall weiterhin eine vorläufige Freistellung gewährt, die im Veranlagungsverfahren noch einmal durch die Anforderung der ausländischen Steuerbescheinigung überprüft wird.
Die Zeit, in dem Arbeitslohn aus dem Ausland nicht selten zu so genannten “weißen Einkünften” führt ist also definitiv vorbei.