Entsendung von Arbeitnehmern nach Kroatien

An dieser Stelle sollen einige grundlegende steuerliche Überlegungen zur Árbeitnehmer-Entsendung nach Kroatien angesprochen werden.

  • Lohnt es sich steuerlich und sozialversicherungsrechtlich, alle Zelte in Deutschland abzubrechen – falls dies familiär überhaupt durchführbar ist – und in die kroatische unbeschränkte Steuerpflicht zu wechseln? – Da die einkommensteuerliche Belastung in Kroatien eher höher ist und die Sozialversicherungsabgaben hoch und wenig effektiv, erübrigen sich solche Überlegungen meist schon zu Beginn.
  • Bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, wenn die Entsendung für nicht mehr als 183 Tage geplant ist? – Ja, das DBA Deutschland – Kroatien ist an das Musterabkommen der OECD angelehnt und weist das Besteuerungrecht gemäß Artikel 15 DBA Kroatien nur vom ersten Tag der Entsendung an zu, wenn der Expat dieser Betriebstätte zuzuordnen ist. Ansonsten gilt die 183-Tage-Regelung.
  • Nimmt Kroatien sein Besteuerungsrecht in der Praxis auch wahr oder muss man mit der Anwenung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG rechnen? - Kroatien nimmt in der Regel sein Besteuerungsrecht wahr oder versucht z.B. mit der lokalen Anwendung der 183-Tage-Regelung über zwei Kalenderjahre das Besteuerungsrecht sogar unzulässigerweise noch auszudehnen. Außerdem steht es jedermann frei, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine ESt-Erklärung abzugeben und so zu einem Besteuerungsnachweis zu gelangen.
  • Erhalten Expats in Kroatien unproblematisch eine Arbeitserlaubnis? – Die Zeiten, in denen Ausländer noch per Handschlag in Kroatien begrüßt wurden, sind längst vorbei. Inzwischen wurde eine Kontingentierung der Arbeitserlaubnisse für Ausländer eingeführt. Seitdem kann es auch Führungskräften internationaler Konzerne passieren, dass ihre Expats zunächst eine Ablehnung erhalten.
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Doch bald wieder Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten?

Nachdem – wie im letzten Beitrag bereits erläutert – mit der Unterstützung des BFH nicht zu rechnen ist, hat sich die Regierungskoalition doch tatsächlich eines Wahlversprechens aus dem Koalitionsvertrag entsonnen, was ja nicht gerade häufig ist. Zwar werde es nicht mehr für das Jahressteuergesetz 2010 reichen, wie ein Sprecher des Finanzministeriums mitteilte, doch sei das Vorhaben nicht auf Eis gelegt.

Der Steuerberaterverband hatte die Regierung noch einmal sanft an die Koaltionsvereinbarung erinnert. Ja, wo würden wir denn hinkommen, wenn wir unsere berufsständischen Interessenvertreter nicht hätten? Dann würden uns die Butler doch bald den Rang ablaufen.

Oder hängt unser berufliches Schicksal vielleicht doch nicht vom steuerbegünstigten Ausfüllen des Mantelbogens ab?

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Der Steuerberater als Privatvergnügen

Nach dem Urteil des BFH vom 4. Februar 2010 (BFH  X R 10/08) ist die Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten durch den Gesetzgeber ab 2006 rechtlich nicht zu beanstanden.

Originalton BFH: "Das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen gehörten nicht zur Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen stellten vielmehr Kosten der privaten Lebensführung dar."

Besonders amüsant ist der Vergleich des BFH mit der Wehrpflicht:"Die Ausfüllung von Steuererklärungsvordrucken kann sicherlich einen erheblichen Aufwand verursachen. Diese Last ist aber –wie auch andere Pflichten, etwa die Wehrpflicht– im demokratischen Gemeinwesen "entschädigungslos" hinzunehmen." Wer durchs Dickicht robben kann, soll gefälligst auch seine Steuererklärung selbst ausfüllen!

Also, liebe Steuerbürger, genießen Sie doch lieber – natürlich steuerlich effektiv – die Annehmlichkeiten von haushaltsnahen Dienstleistungen - wie wär’s mit einem Butler? – bevor Sie einem Steuerberater Ihr sauer verdientes Geld – steuerlich wirkungslos – hinterherwerfen!

 

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Mandantengewinnung für Steuerberater

Kompetenz haben ist die eine Sache, Kompetenz ausstrahlen die andere. Wie schaffen Sie es, gegenüber einem potentiellen Mandanten am Telefon bzw. im konkreten Gespräch Kompetenz auszustrahlen?

Hier 4 Punkte, die Ihnen dabei weiterhelfen:

1. Stichwort: Vorbereitung

Mögliche Sachverhalte die zur Sprache kommen könnten, vorab erkunden. Ein kurzes Mail an den potentiellen Kunden -

  • was sind die Punkte, die Sie geklärt haben möchten?
  • Welche Besonderheiten gibt es bei Ihnen, wo genau drückt Sie der Schuh?
  • warum kommen Sie?
  • warum kommen Sie damit gerade zu uns?

Beziehen Sie in die Vorbereitung auch den möglichen Sachbearbeiter des Falles mit ein.

2. Stichwort: Kundenorientierung

Auch Steuerberater müssen inzwischen kundenorientiert sein. Erfragen Sie die Bedürfnisse Ihres Kunden während des Gespräch noch einmal ab. Erst kommt das Bedürfnis des Kunden – und erst dann, nachrangig, erzählen Sie von Ihren Kompetenzen. Die Redezeit des Kunden sollte überwiegen.

3. Stichwort: Mut

Stellen Sie sich vor, Bill Gates ruft bei Ihnen an und sagt: "Ich möchte am Tegernsee eine Ferienwohnung erwerbenund dort ab und zu wohnen und suche deshalb noch einen Steuerberater in München."

Meine erste Reaktion wäre – nein – komm nicht zu mir, ich bin zu klein.Das wäre aber wirklich schade, da hätte ich eine große Chance vertan.

Deshalb gilt, was dieTrainerin Monika Schedin einmal zu mir gesagt hat: "Erst ja sagen, und danach Schiß in die Büchs."

4. Stichwort Gelassenheit

Alles kommt so , wie es kommt, und so ist es gut.Wenn Sie diesen Mandanten nicht bekommen haben, dann ist es gut so. Vielleicht wäre er ein unendlicher Nörgler gewesen, oder er hätte seine Rechnungen nicht bezahlt, oder Sie hätten keine Zeit für den noch besseren Mandanten, der als nächstes an Ihre Tür klopft.

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Nebeneinkünfte und Härteausgleich

Häufig hat ein Steuerpflichtiger – gerade wenn er seine Tätigkeit erst aufgenommen hat oder nur nebenberuflich betreibt - nur geringe Einkünfte und fragt sich, ob diese überhaupt steuerlich relevant sind.

Nebeneinkünfte sind grundsätzlich bei der Einkommensbesteuerung genauso zu behandeln wie hauptberufliche Einkünfte. Übt der Steuerpflichtige jedoch eine nichtselbständige Tätigkeit aus und erzielt darüber hinaus weitere Einkünfte - unabhängig von der Einkuntsart -, die nach Abzug des jeweils zutreffenden Freibetrags in der Summe nicht mehr als 410 € im Kalenderjahr ausmachen, so bleiben diese Einkünfte steuerfrei. Liegen die Nebeneinkünfte unter 820 €, so ist die Härtefallregelung des § 46 Abs. 3 EStG anzuwenden. Danach ist zwar für Nebeneinkünfte zwischen 410 und 820 € die Abgabe einer Einkommensteuererklärung obligatorisch, doch kommt es für die Nebeneinkünfte innerhalb der obigen Spanne nur zu einer Differenzbesteuerung.

Betragen die jährlichen Nebeneinkünfte z.B. 600 €, so sind davon 380 € zu versteuern, während 220 € steuerfrei bleiben. Erreichen die Nebeneinkünfte pro Jahr 820 €, so ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.

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Was tun, wenn das schlechte Gewissen plagt?

Der Ankauf der CD der schweizerischen Bank hat - auch schon vor dem Ankauf – zu zahlreichen Selbstanzeigen deutscher Steuerbürger geführt, die ihr schlechtes Gewissen nicht in Ruhe ließ. Unabhängig davon kommt oft bei älteren Steuerpflichtigen nach vielen Jahren plötzlich späte Reue auf.

Was also ist zu tun, damit eine Selbstanzeige strafbefreiend wirkt?

  1. Der Steuerpflichtige (und sein Ehegatte, sofern dieser mitbetroffen ist) müssen namentlich genannt sein. Alle Angaben zur Person müssen korrekt sein. (z. B. auch der Wohnsitz und der tatsächliche  Aufenthalt).
  2. Alle nicht versteuerten Einnahmen der letzten 10 Jahre müssen angegeben werden und zwar gegliedert nach Einkunftsart ( also Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zinserträgen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb etc.) und nach den Jahren, in denen sie erzielt wurden.
  3. Werden Teile der Einkünfte nicht angegeben, so wirkt die Selbstanzeige nur hinsichtlich dieser Einkünfte - hinsichtlich der anderen Enkünfte bleibt der Straftatbestand bestehen. 
  4. In der Selbstanzeige sind die nicht versteuerten Einnahmen der letzten 10 Jahre anzugeben. Alle weiter zurückliegenden Ansprüche des Finanzamtes sind verjährt.
  5. Selbst wenn das Finanzamt eine Betriebsprüfung angekündigt hat, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich. Eine Selbstanzeige ist erst dann zu spät, wenn der Betriebsprüfer zur Prüfung in den Räumen des Steuerpflichtigen oder seines Steuerberaters erschienen ist.
  6. Die ermittelten Steuernachzahlungen sind  mit 6 % p.a.zu verzinsen. Da kommt schnell eine Menge zusammen. Als Beispiel: Ein Münchner Steuerpflichtiger hat vor 10 Jahren  Zinserträge in Höhe von Euro 6.000,– nicht angegeben. Die Steuer hieraus würde 2.500,– Euro ausmachen.   Bei 6 % Zinsen jährlich kommen insgesamt noch 60 % obendrauf . So werden aus 2.500,– schnell mal Euro 4.000,-.

Zu weiteren Details fragen Sie am besten Ihren Steuerberater bzw. Ihre Steuerberaterin.

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Unterstützung für Initiative zur elektronischen Signatur

Die Einführung der elektronischen Signatur - oft auch digitale Signatur genannt – für umsatzsteuerliche Zwecke seit dem 1.1.2002 hat zu heftigen Diskussionen geführt. Danach kann der Vorsteuerabzug aus elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Mail/PC-Fax) nur geltend gemacht werden, wenn dieser eine qualifizierte elektronische Signatur beigefügt ist.

Insbesondere von kleineren Unternehmen sind die gesetzlichen Vorgaben nur schwer zu erfüllen. Auch ist der Aufwand zur Geltendmachung der Vorsteuer aus kleineren Rechnungsbeträgen dermaßen hoch, dass die Einsparungsvorteile der digitalen Signatur nicht selten wieder wettgemacht werden.

Um diesen Aufwand insbesondere bei Bagatellrechnungen in Zukunft zu reduzieren, hat das Portal rechnungsaustausch.org am 1. März 2010 eine Initiative gestartet, die den Verzicht auf eine qualifizierte elektronische Signatur für Bagetellbeträge verlangt. Derzeit wird auf eine elektronische Signatur nur bei Online-Fahrausweisen verzichtet, die durch eine Kunden- oder Kreditkarte bezahlt werden. Als Bagatellgrenze wird in der Initiative von einem Betrag von 1.000 € ausgegangen.

Wir schließen uns der Initiative aus Überzeugung an und fordern auch unsere Leser auf, sich daran zu beteiligen.

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Umsatzsteuertücken für Kleinunternehmer

Viele Kleinunternehmer gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz wiegen sich in Sicherheit, solange die 17.500 €-Grenze nicht zu nahe kommt. Man nimmt zwar zur Kenntnis, dass man umsatzsteuerlich eigentlich Unternehmer ist, aber wer würde sich nicht freuen, wenn der Staat auf die Erhebung der eigentlich geschuldeten Umsatzsteuer verzichtet? Leider hat es sich bisher wenig herumgesprochen, dass der § 19 UStG nicht alle umsatzsteuerlich möglichen Verbindlichkeiten so großzügig regelt. Die Einschränkung folgt bereits in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG: " Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer."

Seit der generellen Einführung des Empfängerortsprinzips in der EU zum 1.1.2010 für sonstige Leistungen zwischen Unternehmern (§ 3a Abs. 2 UStG) gewinnt insbesondere der § 13b Abs. 2 UStG an praktischer Bedeutung. Danach ist die im "Reverse-Charge-Verfahren" geschuldete Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen auch von Kleinunternehmern an den Fiskus abzuführen. Gerade im Bereich elektronischer Dienstleistungen und Werbeleistungen bieten Unternehmer aus der EU – wie z.B. Amazon und Ebay mit Sitz in Luxemburg oder Google mit Sitz in Irland - ihre Dienste auch in Deutschland an, und dies häufig auch an Kleinunternehmer.

Nicht ohne Grund hat Google Adwords seine Kunden gerade aufgefordert, ihre Umsatzsteueridentnummer mitzuteilen. Dadurch unterliegen die Adwords-Leistungen nicht mehr in Irland der Mehrwertsteuer, sondern in Deutschland. Der deutsche Kleinunternehmer hat diese im Reverse-Charge-Verfahren an den deutschen Fiskus abzuführen, wobei er sie aber als Kleinunternehmer nicht gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann, so dass die Umsatzsteuer in diesem Fall zur definitiven steuerlichen Belastung wird.

Die nach dem Reverse-Charge-Prinzip geschuldete Umsatzsteuer hat der Kleinunternehmer in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung anzumelden und abzuführen.

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Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

- der Eltern. So hat jedenfalls der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 17.12.2009 entschieden. "Nach Auffassung des erkennenden VI. Senats des BFH handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien." Diese Auffassung kann man m.E. aus guten Gründen vertreten.

Ich will aber hoffen, dass der BFH genauso konsequent argumentiert, wenn er demnächst darüber zu entscheiden hat, ob es sich bei den Studiengebühren um vorweggenommene Werbungskosten der Studierenden handelt, die mit späteren postiven Einkünfen im Rahmen des Verlustvortrags verrechnet werden können. Denn die meisten Studenten studieren nun mal deswegen, um später aufgrund ihrer erworbenen Kenntnisse ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ein Sonderausgabenabzug, der keinen Vortrag kennt, wäre dafür steuerlich eine gänzlich unpassende - und ungerechte - Regelung.

Hoffen wir, dass der BFH es ebenso sieht!

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Neue Hoffnung für Anleger mit Spekulationsverlusten aus verfallenen Optionen?

Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 8. Oktober 2009 (Az.: 15 K 1050/09) können Anleger, die Spekulationsverluste aufgrund des Verfalls von Optionsgeschäften erlitten haben, wieder hoffen. Zwar haben schon früher Finanzgerichte ähnlich entschieden, doch wurden diese Urteile durch entsprechende BFH-Entscheidungen – zuletzt vom 19. Dezember 2007 und 9. Oktober 2008 – wieder aufgehoben. Mit diesen Entscheidungen hat der BFH bisher stets die Verwaltungsauffassung, die in dem BMF-Schreiben vom 27.11.2001 enthalten ist, bestätigt.

Interessant ist dabei die Argumentation des Gerichts. Es erkennt zwar an, dass es an dem Tatbestandsmerkmal der Veräußerung, welches für Termingeschäfte unabdingbar ist, fehle, doch seien die Aufwendungen für den Erwerb der Optionspapiere als fehlgeschlagene (vergebliche) Werbungskosten der Einkunftsart "sonstige Einkünfte" i.S. des § 22 Nr. 2 EStG einkommensteuerlich dennoch zu berücksichtigen.

Da die Revision zum BFH zugelassen ist, ist zu bezweifeln, dass sich die Finanzverwaltung damit abfindet. Es bleibt also abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof dieser Argumentation anschließt.

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