An dieser Stelle sollen einige grundlegende steuerliche Überlegungen zur Árbeitnehmer-Entsendung nach Kroatien angesprochen werden.
- Lohnt es sich steuerlich und sozialversicherungsrechtlich, alle Zelte in Deutschland abzubrechen – falls dies familiär überhaupt durchführbar ist – und in die kroatische unbeschränkte Steuerpflicht zu wechseln? – Da die einkommensteuerliche Belastung in Kroatien eher höher ist und die Sozialversicherungsabgaben hoch und wenig effektiv, erübrigen sich solche Überlegungen meist schon zu Beginn.
- Bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland, wenn die Entsendung für nicht mehr als 183 Tage geplant ist? – Ja, das DBA Deutschland – Kroatien ist an das Musterabkommen der OECD angelehnt und weist das Besteuerungrecht gemäß Artikel 15 DBA Kroatien nur vom ersten Tag der Entsendung an zu, wenn der Expat dieser Betriebstätte zuzuordnen ist. Ansonsten gilt die 183-Tage-Regelung.
- Nimmt Kroatien sein Besteuerungsrecht in der Praxis auch wahr oder muss man mit der Anwenung der Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG rechnen? - Kroatien nimmt in der Regel sein Besteuerungsrecht wahr oder versucht z.B. mit der lokalen Anwendung der 183-Tage-Regelung über zwei Kalenderjahre das Besteuerungsrecht sogar unzulässigerweise noch auszudehnen. Außerdem steht es jedermann frei, bis zum 28. Februar des Folgejahres eine ESt-Erklärung abzugeben und so zu einem Besteuerungsnachweis zu gelangen.
- Erhalten Expats in Kroatien unproblematisch eine Arbeitserlaubnis? – Die Zeiten, in denen Ausländer noch per Handschlag in Kroatien begrüßt wurden, sind längst vorbei. Inzwischen wurde eine Kontingentierung der Arbeitserlaubnisse für Ausländer eingeführt. Seitdem kann es auch Führungskräften internationaler Konzerne passieren, dass ihre Expats zunächst eine Ablehnung erhalten.