Sehr volksnah zeigt sich der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 30.06.2011, das soeben veröffentlicht wurde. Danach unterliegt der Verkauf von Popcorn und Nachos im Eingangbereich von Kinos dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, auch wenn dazu angewärmte Saucen und behelfsmäßige Verzehrsvorrichtungen angeboten werden.
Der BFH war der Meinung, dass die Dienstleistungselemente in diesem Fall nicht ausreichend seien, um so genannte Restaurationsumsätze anzunehmen; es handle sich doch eher um eine schlichte Lieferung.
Dieser Meinung kann ich mich auch als Konsument nur anschließen. Ich hatte bisher in den Kinosesseln nicht den Eindruck, in einem Restaurant zu sitzen, obwohl mir Popcorn und Nachos auch in Halbliegeposition schmecken.
Ganz von selbst sind die Bundesrichter aber nicht darauf gekommen, sondern mussten sich an die Vorgaben des EuGH vom 10.03.2011 halten. Die europäischen Spitzenrichter scheinen öfter ins Kino zu gehen.
Verbraucherfreundliche Entscheidungen sind ja selten genug, da kann man sich doch über eine solche auch mal freuen.
Auch wenn das sicherlich den ein oder anderen Rückschluss auf das Freizeitverhalten der Richter zulässt, hehe.
Das is ja mal ein Ding!
Wenn man überall mal noch etwas genauer nachschaut findet man bestimmt noch mehr.
Hmm… eine Bar ist ja auch kein Restaurant………..(grins) wäre doch nicht schlecht we da die Käse Chips in Zukunft nur noch die hälfte kosten würden.
Käsechips nur noch die Hälfte? Klingt ja schön und gut, aber dann werd ich ja zwingend dicker
Zum Artikel: Sehr schönes Entscheidung!
Die Steuerratschläge sind prima für die Kundengewinnung Bitte machen Sie weiter mit den hilfreichen Tipps. Anbei noch ein paar interessante Tipps für die Gewinnung neuer Mandanten: <a href=" http://www.marketingfish.de/all/marketing-tipps-fuer-steuerberater-5680"> <a>Marketingtipps für Steuerberater </a>
Viele Grüße,
Svenja