- der Eltern. So hat jedenfalls der Bundesfinanzhof in München mit Urteil vom 17.12.2009 entschieden. "Nach Auffassung des erkennenden VI. Senats des BFH handelt es sich bei derartigen Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen Ausbildungsbedarf und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien." Diese Auffassung kann man m.E. aus guten Gründen vertreten.
Ich will aber hoffen, dass der BFH genauso konsequent argumentiert, wenn er demnächst darüber zu entscheiden hat, ob es sich bei den Studiengebühren um vorweggenommene Werbungskosten der Studierenden handelt, die mit späteren postiven Einkünfen im Rahmen des Verlustvortrags verrechnet werden können. Denn die meisten Studenten studieren nun mal deswegen, um später aufgrund ihrer erworbenen Kenntnisse ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ein Sonderausgabenabzug, der keinen Vortrag kennt, wäre dafür steuerlich eine gänzlich unpassende - und ungerechte - Regelung.
Hoffen wir, dass der BFH es ebenso sieht!