Durch das Jahressteuergesetz 2010 haben sich wesentliche Änderungen bei der Steuerschuldnerschaft von Reinigungsleistungen ergeben. Der neue § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG bestimmt, dass bei Leistungen der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen im Subunternehmerverhältnis die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
Das Reverse-Charge-Verfahren kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn der Leistungsempfänger nachhaltig Leistungen der Gebäudereinigung erbringt. Nachhaltigkeit ist gegeben, wenn eine Grenze von 10 % des Jahresumsatzes im Vorjahr mit Gebäudereinigungsleistungen überschritten wurde. Der Nachweis der Nachhaltigkeit kann auch durch die Vorlage des Vordrucks USt 1 TG geführt werden, den der Leistungsempfänger dem Subunternehmer vorlegt.
Im Zweifel empfiehlt es sich seitens des Subunternehmers auf dem Nachweis durch den genannten Vordrck zu bestehen.
Sehr geehrter herr Kuffer,
auch wenn es hier nicht zu 100% zum Thema passt möchte ich sagen, dass ich Ihren Blog super finde und es für sehr innovativ halte. Viele Grüße!
Ich bin Ihnen sehr dankbar für die vielen Informationen, die Sie auf Ihrer Website mit uns teilen. Ich habe dadurch schon oft unangenehme Situationen vermeiden können.
Ich kann ihrem Rat, auf den Nachweis zu bestehen, nur beipflichten. Ist als Unternehmer heute wirklich fast unerlässlich, sich alles zu sichern, was man sichern kann. Sonst weiß man am Ende gar nicht wo man bleibt. Das ist halt auch die andere Seite der Bürokratie in Deutschland..
Man findet selten seiten mit so vielen wichtigen Informationen, die einem auch tatsächlich etwas nützen können. Sie sind gut recherchiert und ich habe auch das Gefühl, mich auf ihre Aussagen verlassen zu können. Auch die Kommentare scheinen mir sehr positiv und veranlassen mich, Ihnen glauben zu schenken.
Weiter so!
Also ich kann Claudia nur beipflichten – bin zwar einwenig verspätet auf Ihren Blog gestoßen, dennoch sind die Informationen hier sehr zahlreich und wissenswert. Vielen Dank auch von meiner Seite aus!