Umsatzsteuertücken für Kleinunternehmer

Viele Kleinunternehmer gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz wiegen sich in Sicherheit, solange die 17.500 €-Grenze nicht zu nahe kommt. Man nimmt zwar zur Kenntnis, dass man umsatzsteuerlich eigentlich Unternehmer ist, aber wer würde sich nicht freuen, wenn der Staat auf die Erhebung der eigentlich geschuldeten Umsatzsteuer verzichtet? Leider hat es sich bisher wenig herumgesprochen, dass der § 19 UStG nicht alle umsatzsteuerlich möglichen Verbindlichkeiten so großzügig regelt. Die Einschränkung folgt bereits in § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG: " Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer."

Seit der generellen Einführung des Empfängerortsprinzips in der EU zum 1.1.2010 für sonstige Leistungen zwischen Unternehmern (§ 3a Abs. 2 UStG) gewinnt insbesondere der § 13b Abs. 2 UStG an praktischer Bedeutung. Danach ist die im "Reverse-Charge-Verfahren" geschuldete Umsatzsteuer auf sonstige Leistungen auch von Kleinunternehmern an den Fiskus abzuführen. Gerade im Bereich elektronischer Dienstleistungen und Werbeleistungen bieten Unternehmer aus der EU – wie z.B. Amazon und Ebay mit Sitz in Luxemburg oder Google mit Sitz in Irland - ihre Dienste auch in Deutschland an, und dies häufig auch an Kleinunternehmer.

Nicht ohne Grund hat Google Adwords seine Kunden gerade aufgefordert, ihre Umsatzsteueridentnummer mitzuteilen. Dadurch unterliegen die Adwords-Leistungen nicht mehr in Irland der Mehrwertsteuer, sondern in Deutschland. Der deutsche Kleinunternehmer hat diese im Reverse-Charge-Verfahren an den deutschen Fiskus abzuführen, wobei er sie aber als Kleinunternehmer nicht gleichzeitig als Vorsteuer abziehen kann, so dass die Umsatzsteuer in diesem Fall zur definitiven steuerlichen Belastung wird.

Die nach dem Reverse-Charge-Prinzip geschuldete Umsatzsteuer hat der Kleinunternehmer in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung anzumelden und abzuführen.

About Reinhold Kuffer

Geburtsjahr: 1954 Beruf: Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Wohnort: München
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4 Responses to Umsatzsteuertücken für Kleinunternehmer

  1. Pingback: Domainsteuerrecht - Seite 4 - Consultdomain.de - das Domainforum

  2. Lieber Reinhold,

    das ist ein guter und wichtiger Artikel.
    Dass diese neue reverse-charge – Besteuerung
    die umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer trifft, war mir noch nicht klar.

    Herzlichen Dank für Deinen Beitrag

    Cornelia

  3. Herman says:

    Also sollten Kleinunternehmer sich freiwillig UST pflichtig erklären damit man am Reverse-Charge Verfahren mit 0% VAT (USt) in der Rechnungsstellung teilnehmen kann ?!!!!!!!

  4. Wenn die anderen Voraussetzungen zur Umsatzsteuerpflicht auch erfüllt werden, kann man diesen Schluss ziehen

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